ARTIKEL 1

Name, Zugehörigkeit und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Schwarz­wald­verein Ortsgruppe Darmsheim“ mit dem Zusatz „Eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein – nachfolgend Ortsgruppe genannt – gehört dem Hauptverein des Schwarzwaldvereins e.V. als selbständiges Mitglied an.
  3. Der Sitz des Vereins ist Sindelfingen-Darmsheim.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Heimatpflege, des Natur- und Umweltschutzes und der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Seniorenarbeit, z. B. Seniorenwandern, Seniorensport und Seniorentreffen.
ARTIKEL 2

Wesen und Ziele

  1. Die Aufgaben der Ortsgruppe bestehen insbesondere in
    a) Pflege der durch den Schwarzwaldverein markierten Wanderwege und deren Beschilderung. Organisation und Durch­führung von naturbezogenen Aktionen und Exkursionen;
    b) Veranstaltung von gemeinschaftlichen Wanderungen und Bergtouren. Die Ausbildung von Wanderführern, Skilehrern und Sportübungsleitern;
    c) ­Pflege des Wintersports auf sport­­­lichem Gebiet;
    d) Zusammenarbeit mit der Skischule des Schwarzwaldvereins Sindelfingen e.V.;
    e) Betreiben des Fitness- und Breitensports im Rahmen von regelmäßigen Übungseinheiten unter Traineranleitung;
    f) Jugendwandern, Freizeiten für Jugendliche und Kinderprogramm;
    g) Veranstaltungen für Senioren;
    h) Pflege der künstlerischen und naturbezogenen Fotografie.
  2. Die Ortsgruppe dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung und Religion. Sie ist parteipolitisch nicht gebunden. 3. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will die Ortsgruppe im Geiste der Völkerverständigung Verbindung pflegen.
ARTIKEL 3

Gemeinnützigkeit

  1. Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Ortsgruppe kann dem Vorstand und anderen aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
  5. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
ARTIKEL 4

Mitglieder

  1. Mitglieder der Ortsgruppe können natür­liche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Orga­nisationen und Dienststellen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer Beitrittserklärung beantragt.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Erziehungsberechtigte können auf Wunsch zusammen mit ihren Kindern unter 18 Jahren die Familienmitgliedschaft erwerben.
  5. Die Kindern können bis zum Ende ihrer beruflichen Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 26. Lebens­jahr in der Familienmitgliedschaft bleiben.
  6. Stimmrecht in der Familienmitgliedschaft haben alle Angehörigen unter Beachtung von Artikel 7, Absatz 1.
  7. Jugendliche unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwerben.
  8. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind zugleich Mitglieder des Hauptvereins in Freiburg, oder anderer Verbände denen die Ortsgruppe angeschlossen ist. Sie sind zur Teil­nahme an deren Veranstaltungen, sowie zur Benützung deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
  9. Die Mitglieder sind verpflichtet, über persönliche Änderungen, die für die Mitglieder­verwaltung wichtig sind, die Orts­gruppe schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) Anschriftsänderung
    b) Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Verän­de­run­gen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Be­endigung der Schul- bzw. Berufsausbildung etc.). Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es der Ortgruppe die erforderlichen Ände­rungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten der Ortsgruppe, sondern sind vom Mitglied zu tragen.
ARTIKEL 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt, die Zustimmung des Vorstandes vorausgesetzt, mit dem Ersten des folgenden Monats in dem sie beantragt wurde.
  2. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden.
  3. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied diese Satzung, einschließlich erlassener Ordnungen.
  4. Die Beendigung einer Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalender­jahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 1. Dezem­ber beim Vorstand erklärt worden sein.
  5. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl oder verstößt es gegen die Satzung, insbesondere bei Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages, so kann es durch Vorstands­be­schluss ausgeschlos­sen werden.
  6. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
  7. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.
ARTIKEL 6

Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem a) Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird, b) Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.
  3. Beiträge für Mitgliedschaften, die kürzer als ein Jahr bestehen, werden anteilmäßig ermittelt.
ARTIKEL 7

Rechte der Mitglieder

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mit­glieder ab dem vollendeten 18. Lebens­jahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
  2. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
  3. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe be­schlie­ßen. Eine Beschluss­fas­sung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberech­tigte beantragen.
  4. Satzungsänderungen können in der Mitglie­derversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
ARTIKEL 8

Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.
    c) der Ausschuss.
ARTIKEL 9

Mitgliederversammlung

  1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durch den ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin, mit Angabe der Tagesordnung, im Mitteilungsblatt des Ortsteils Darmsheim bekannt gegeben werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung soll abgehalten werden, wenn es dem Vorstand aus dringenden Gründen erforder­lich erscheint, oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordert. Die Einladung zu einer außerordent­lichen Mitgliederversammlung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
    a) Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
    b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    c) Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
    d) Soweit erforderlich:
    aa) Wahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer
    bb) Satzungsänderungen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
ARTIKEL 10

Vorstand

  1. Die Ortsgruppe wählt durch die Mit­glieder­versammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand.
  2. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
  3. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit anstatt des 1. und 2. Vorsitzenden ein gleich­berechtigtes Gremium bestehend aus bis zu 3 Personen zu bilden. Diese sind gemein­schaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Ortsgruppe. Er leitet die Arbeit des Vorstandes und hat die Angelegenheiten der Ortsgruppe zu besor­gen, soweit diese nicht in die Zuständig­keit von Mitgliederversammlung oder Ausschuss fallen.
  5. Die Vorsitzenden bleiben im Amt bis eine Ersatzwahl oder Neuwahl durchgeführt ist.
  6. Der Vorstand kann für sich selbst Ersatzleute bestimmen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden.
  7. Der Vorstand bzw. die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder anwesend sind.
  8. Für das Protokoll über jede Sitzung des Vorstands und der Ausschüsse gilt sinngemäß Artikel 9, Absatz 5, dieser Satzung.
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, beziehungsweise das Gremium.
  10. Jeder ist für sich alleine vertretungs­be­rech­­tigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
ARTIKEL 11

Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an:
    a) der Vorstand
    b) die Fachwarte
    c) die Leiter der Abteilungen
    d) drei Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden;
    e) der Jugendleiter, der von der Jugendgruppe gewählt wird und vom Vorstand bestätigt werden muss.
  2. Spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat zu deren Vorbereitung eine Ausschusssitzung stattzufinden.
  3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung ein und führt in ihr den Vorsitz.
  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Der Ausschuss bereitet die Mitgliederversammlung vor, berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten und beschließt über Geschäfts- und Verfahrensordnungen.
  6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll gemäß Artikel 9, Absatz 5, zu erstellen.
ARTIKEL 12

Aufgaben der Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer, die von der Ordentlichen Mitgliederversammlung neu bestellt oder bestätigt werden müssen, prüfen die abgeschlossene Jahresrechnung und den Kassenbestand der Ortsgruppe in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
  2. Dieser Prüfung unterliegen auch die Rechnungsergebnisse der Nebenkassen.
ARTIKEL 13

Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder der Ortsgruppe, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder bleiben ordentliche Mitglieder. Sie können von der Beitragszahlung befreit werden.
  3. Die Ortsgruppe kann Ehrenzeichen entsprechend den vom Hauptverein da­rüber erlassenen Richtlinien verleihen.
ARTIKEL 14

Auflösung

  1. Die Ortsgruppe Darmsheim kann sich nur auf­lösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller volljährigen Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidium des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
  2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten 6 Wochen eine weitere außer­ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Ortsgruppe kann dann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidium des Hauptvereins rechtzeitig anzuzeigen.
  3. Der Hauptvorstand des Hauptvereins hat das Recht, die Ortsgruppe aus dem Hauptverein auszuschließen, wenn sie das Gesamtvereinswohl erheblich schädigt oder sich wiederholt grundlos weigert, Anordnungen des Gesamtvereins Folge zu leisten.
  4. Gegen einen solchen Beschluss kann die Ortsgruppe Berufung beim Hauptausschuss des Gesamtvereins einlegen.
  5. Das gesamte Vermögen der Ortsgruppe fällt bei deren Auflösung bzw. Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, der Stadt Sindelfingen für den Stadtteil Darmsheim zu und darf nur für ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
ARTIKEL 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

ARTIKEL 16

Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

In der Hauptversammlung vom 22. Januar 2010 beschlossen und am 7. Oktober 2010 unter der Nummer 854 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Böblingen eingetragen.